Bio-Fleisch: Was das EU-Logo über die Schlachtung voraussetzt

Archivdatum: 26.02.2019. Rückblickend redaktionell aufbereitet am 6. November 2026. Maßgeblich ist der im Beitrag bezeichnete Rechtsstand.

Bio-Zertifizierung und zulässige Schlachtmethoden sind für Tierhalter, Schlachtbetriebe und Fleischvermarkter eng miteinander verbunden. Ein rechtmäßig erzeugtes Lebensmittel erfüllt nicht zwangsläufig auch sämtliche Voraussetzungen für das EU-Bio-Logo.

Die Entscheidung zur betäubungslosen Schlachtung

Der EuGH entschied am 26. Februar 2019 (C-497/17), dass nach den damals maßgeblichen Bio-Vorschriften das EU-Bio-Logo nicht auf Erzeugnissen von Tieren angebracht werden durfte, die rituell ohne vorherige Betäubung geschlachtet wurden. Maßgeblich war der im ökologischen Landbau verlangte hohe Tierschutzstandard. Die Entscheidung ist kein pauschales Verbot aller als halal vermarkteten Erzeugnisse.

Die Lieferkette vor der Auszeichnung prüfen

Ein Vermarkter sollte sich nicht allein auf eine allgemeine Bio-Bescheinigung seines Lieferanten verlassen. Prüfen Sie, welche Erzeugnisse, Tätigkeiten und Standorte die Unterlagen tatsächlich erfassen. Für die konkrete Partie müssen Herkunft, Verarbeitung und Kennzeichnung zusammenpassen. Zuständigkeiten für Freigabe und Kontrolle sollten zwischen Erzeuger, Schlachter und Händler schriftlich festgelegt werden.

Bei Zweifeln an einer Charge

Trennen Sie betroffene Ware organisatorisch von freigegebener Ware und klären Sie den Sachverhalt mit den zuständigen Beteiligten und der Kontrollstelle. Dokumentieren Sie Lieferpapiere, Freigaben und Etiketten. Der Beitrag betrifft die Rechtslage der Entscheidung von 2019; seit 2022 gilt ein neuer unionsrechtlicher Bio-Rahmen, der bei aktuellen Fällen zugrunde zu legen ist.

Rechtsgrundlage und weiterführende Quelle: EuGH, Urteil vom 26. Februar 2019 – C-497/17.

Beratung und weiterführende Informationen

Lebensmittel- und Hygienerecht · Tierrecht. Anliegen mit der Kanzlei besprechen.

Nach oben scrollen