Getreidekontrakte: Entbindet eine schlechte Ernte von der Lieferung?

Archivdatum: 20.08.2018. Rückblickend redaktionell aufbereitet am 6. November 2026. Maßgeblich ist der im Beitrag bezeichnete Rechtsstand.

Eine schlechte Ernte führt nicht automatisch dazu, dass ein bereits geschlossener Getreidekontrakt entfällt. Entscheidend ist zunächst, welche Ware aus welcher Herkunft und in welcher Menge tatsächlich versprochen wurde.

Eigene Ernte oder austauschbare Ware

Ein Vertrag über einen bestimmten Ertrag konkret bezeichneter Flächen kann anders zu beurteilen sein als die Verpflichtung, eine feste Menge handelsüblicher Ware zu liefern. Im zweiten Fall kann die Beschaffung anderer Ware zum übernommenen Risiko gehören. Ein höherer Einkaufspreis ist nicht ohne Weiteres mit rechtlicher Unmöglichkeit gleichzusetzen. Auch eine Berufung auf höhere Gewalt setzt eine Prüfung der Klausel und der tatsächlichen Umstände voraus.

Frühzeitig mit belastbaren Zahlen verhandeln

Vergleichen Sie Vertrag, Ernteprognose und bereits gelieferte Mengen. Informieren Sie den Abnehmer rechtzeitig über absehbare Schwierigkeiten, ohne vorschnell eine rechtliche Verantwortlichkeit anzuerkennen. Eine Ersatzlieferung, Mengenreduzierung oder Verschiebung sollte einschließlich Preis, Qualität und Abrechnung ausdrücklich vereinbart werden. Telefonische Verständigungen sollten anschließend nachvollziehbar bestätigt werden.

Qualität und Streitverfahren nicht übersehen

Sichern Sie Proben und dokumentieren Sie Feuchte, Gewicht und vereinbarte Qualitätsmerkmale nach dem vorgesehenen Verfahren. Prüfen Sie außerdem einbezogene Handelsbedingungen, Beanstandungsfristen und etwaige Schiedsvereinbarungen. Für die Bewertung eines Deckungskaufs oder Schadensersatzverlangens sind dessen Anlass, Umfang und Kosten gesondert zu belegen. Der Beitrag behandelt allgemeine Vertragsrisiken aus Sicht des Erntejahres 2018; er unterstellt keine pauschale Dürreausnahme.

Rechtsgrundlage und weiterführende Quelle: § 275 BGB; ergänzend die vereinbarte Risikoverteilung.

Beratung und weiterführende Informationen

Vertragsrecht · Agrarlieferverträge: Zahlungsdruck und einseitige Änderungen begrenzen · Lohnunternehmer beauftragen: Erntearbeiten und Haftung klar regeln. Anliegen mit der Kanzlei besprechen.

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