Pflanzliche Produkte im Hofladen: Milchbezeichnungen richtig verwenden

Archivdatum: 14.06.2017. Rückblickend redaktionell aufbereitet am 6. November 2026. Maßgeblich ist der im Beitrag bezeichnete Rechtsstand.

Wer eigene pflanzliche Lebensmittel vermarktet, muss Produktnamen ebenso sorgfältig prüfen wie Zutaten und Verpackung. Eine verständliche Beschreibung ist nicht automatisch eine zulässige Verkehrsbezeichnung.

Die Grenzen nach TofuTown

Der EuGH entschied am 14. Juni 2017 in der Rechtssache C-422/16, dass für Milch und bestimmte Milcherzeugnisse reservierte Bezeichnungen grundsätzlich nicht für rein pflanzliche Produkte verwendet werden dürfen. Ein Zusatz wie „pflanzlich“ oder „Tofu“ beseitigt dieses Hindernis grundsätzlich nicht. Gesetzlich anerkannte Ausnahmen für bestimmte traditionelle Bezeichnungen sind gesondert zu prüfen.

Etikett, Onlineshop und Werbung gemeinsam prüfen

Eine Korrektur nur auf der Verpackung lässt widersprüchliche Angaben im Onlineshop, auf Preisschildern oder in Werbeanzeigen bestehen. Legen Sie deshalb vor einer Produkteinführung ein verbindliches Bezeichnungsblatt an. Es sollte Produktname, beschreibende Bezeichnung, Zutaten, Allergene und die freigegebenen Werbeaussagen enthalten.

Wenn bereits Ware ausgeliefert wurde

Sichern Sie die verwendeten Etikettenfassungen und dokumentieren Sie betroffene Chargen sowie Vertriebswege. Ob ein Überkleben, ein Vertriebsstopp oder eine andere Maßnahme erforderlich ist, hängt vom konkreten Verstoß ab. Das Urteil enthält kein allgemeines Verbot pflanzlicher Alternativen. Für den Vertrieb kommt es auf ihre rechtlich zulässige Benennung und die übrigen Kennzeichnungspflichten an.

Rechtsgrundlage und weiterführende Quelle: EuGH, Urteil vom 14. Juni 2017 – C-422/16.

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