I. Markt- und Krisenmaßnahmen (Agrarreserve, CMO)
1. Verordnung (EU) 2025/441 vom 6. März 2025
Außergewöhnliche Unterstützung für Spanien, Kroatien, Zypern, Lettland und Ungarn infolge klimatischer Extremereignisse.
Bedeutung: Diese Verordnung aktivierte die EU-Agrarreserve, um Erzeugern in betroffenen Mitgliedstaaten Direktzahlungen als Soforthilfe zu gewähren. Sie diente als Muster für schnelle Liquiditätshilfen bei Naturkatastrophen und ermöglichte ergänzende nationale Zahlungen.
2. Verordnung (EU) 2025/1137 vom 10. Juni 2025
Außergewöhnliche Unterstützung für Tschechien und Slowenien nach Frost- und Unwetterschäden.
Bedeutung: Diente der Stabilisierung der Marktpreise in Obst- und Ackerbaukulturen; die Mittel wurden unbürokratisch an die Mitgliedstaaten weitergereicht.
3. Verordnung (EU) 2025/1145 vom 10. Juni 2025
Außergewöhnliche Marktmaßnahmen im Milch- und Schweinefleischsektor in Deutschland.
Bedeutung: Diese Verordnung unterstützte die Stabilisierung der Märkte infolge stark schwankender Erzeugerpreise; sie erlaubte der Bundesrepublik gezielte Hilfen, insbesondere für kleine und mittlere Betriebe.
4. Verordnung (EU) 2025/1485 vom 24. Juli 2025
Marktmaßnahmen im Eier- und Geflügelfleischsektor in Polen.
Bedeutung: Ausgleich von Marktstörungen infolge von Tierseuchenausbrüchen; sichert Absatz- und Preisstabilität in angrenzenden Mitgliedstaaten.
5. Verordnung (EU) 2025/2061 vom 10. Oktober 2025
Außergewöhnliche Unterstützung für Bulgarien, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen und Rumänien.
Bedeutung: Reaktion auf Frost und Überschwemmungen 2025; zielgerichtete Hilfen für Obst- und Sonderkulturen. Diese Maßnahme markierte die fortgesetzte flexible Nutzung der Agrarreserve zur Krisenbewältigung.
II. Ökologischer Landbau / Bio-Importregelungen
1. Verordnung (EU) 2025/882 und Verordnung (EU) 2025/883 vom 14. Mai 2025
Änderungen der Verordnung (EU) 2021/2325 über Listen anerkannter Drittstaaten und Kontrollstellen für Bio-Produkte.
Bedeutung: Für Bio-Betriebe und -Importeure zentral: Nur die in diesen Listen genannten Drittstaaten und Kontrollstellen sind für die Anerkennung von Bio-Importen zulässig. Landwirte und Vermarkter müssen Lieferketten und Importverträge anpassen, um Konformität mit der aktualisierten Rechtslage zu wahren.
III. Tiergesundheit und tierische Nebenprodukte
1. Verordnung (EU) 2025/1379 vom 15. Juli 2025
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 betreffend die Dokumentationspflichten und Musterbescheinigungen beim Transport tierischer Nebenprodukte.
Bedeutung: Einführung digitaler Musterformulare und elektronischer Aufzeichnungssysteme. Für Betriebe bedeutet dies eine stärkere Digitalisierung von Transportnachweisen und Veterinärzertifikaten, verbunden mit weniger Papieraufwand, aber Umstellung der Betriebsabläufe.
2. Durchführungsentscheidung (EU) 2025/87 vom 13. Januar 2025
Notfallmaßnahmen gegen Maul- und Klauenseuche in Deutschland.
Bedeutung: Einrichtung von Schutz- und Überwachungszonen, Verbringungsbeschränkungen und Desinfektionspflichten. Für betroffene Regionen unmittelbar verbindlich.
3. Durchführungsentscheidung (EU) 2025/213 vom 30. Januar 2025
Maßnahmen gegen Schaf- und Ziegenpocken in Bulgarien.
Bedeutung: Diente als Präzedenzfall für unionsweite Koordinierung bei Tierseuchenausbrüchen; zeigt die fortbestehende Rolle der EU im Tiergesundheitsrecht nach der Verordnung (EU) 2016/429 („Animal Health Law“).
4. Laufende Änderungsverordnungen 2025 zu Musterzertifikaten (auf Grundlage der VO (EU) 2021/403 und 2021/2235)
Bedeutung: Neue Tiergesundheitszertifikate für innergemeinschaftliche Verbringungen und Exporte. Betriebe müssen stets die aktuellste Fassung verwenden, um Handelshemmnisse zu vermeiden.
IV. Noch im Gesetzgebungsverfahren (Stand: November 2025)
1. Vorschlag „Omnibus III“ – Vereinfachungspaket zur Gemeinsamen Agrarpolitik (COM(2025) 236)
Ziel: Reduzierung bürokratischer Auflagen, flexiblere Umsetzung der GAEC-Standards und einfachere Kontrollen.
Stand: Politische Einigung im Rat, aber noch kein Inkrafttreten.
Bedeutung: Für Landwirte wird künftig mit weniger Dokumentationspflichten und mehr nationaler Gestaltungsfreiheit gerechnet; 2025 selbst jedoch noch keine Anwendung.
2. Vorschlag zur Regulierung neuer genomischer Techniken (NGT)
Ziel: Teilweise Ausgliederung bestimmter präziser Züchtungsverfahren aus dem strengen Gentechnikrecht.
Stand: Ratsmandat beschlossen, Trilog-Verhandlungen laufen.
Bedeutung: 2025 keine Änderung des geltenden Rechts – weiterhin Anwendung des Gentechnikrechts gemäß Richtlinie 2001/18/EG.
3. EU-Entwaldungsverordnung (EUDR, VO (EU) 2023/1115)
Rechtslage: Anwendung grundsätzlich ab 30. Dezember 2025, teils Übergangsfristen für KMU bis 2026.
Bedeutung: Landwirtschaftliche Betriebe, die Rohstoffe wie Rindfleisch, Soja oder Palmöl exportieren oder liefern, müssen Nachweise zur entwaldungsfreien Herkunft führen. 2025 wurden Anwendungsleitlinien veröffentlicht, aber keine neuen Rechtsänderungen beschlossen.
V. Gesamtbewertung für Landwirte 2025
- Finanzielle Entlastung: Die EU reagierte flexibel auf klimatische Krisen mit mehreren Verordnungen, die Mittel aus der Agrarreserve mobilisierten. Landwirte in betroffenen Regionen erhielten direkte Unterstützung oder profitierten von Marktstabilisierungen.
- Regulatorische Anpassungen: Digitalisierung in der Tiernebenprodukteverwaltung reduziert langfristig den Verwaltungsaufwand.
- Bio-Handel: Aktualisierte Listen in den Bio-Verordnungen verändern Importströme und erfordern erhöhte Compliance-Kontrolle.
- Strukturelle Reformen: Die großen Vereinfachungs- und Technologiereformen (CAP-Omnibus III, NGT-Regelung) waren 2025 politisch vorangeschritten, aber noch nicht rechtskräftig.
- Zukunftsausblick: 2026 ist mit Inkrafttreten der vereinfachten GAP-Regeln und einer möglichen Teilreform des Pflanzenschutz- und Genomtechnikrechts zu rechnen.